Neues Abkommen zwischen EU und USA macht neuen Reisepass erforderlich

Seit August 2007 besteht bereits die Reisepasspflicht für Kleinkinder. Neuen Sicherheitsbedenken der Homeland Security, dem US-Heimatschutzministerium, geht dieses Abkommen noch nicht weit genug, daher wird nun im Rahmen einer Novelle der Reisepass für ungeborene Babies nachgereicht. Wir haben alle Fakten rund um den neuen biometrischen Reisepass.

Der neue Reisepass für Ungeborene

Der neue Reisepass für Ungeborene

WIEN/WASHINGTON (npa) – Sobald ein Paar mit Hauptwohnsitz innerhalb der Europäischen Union beschließt, eine Familie zu gründen und zu diesem Behufe Nachwuchs zu zeugen, müssen die beiden Partner rechtzeitig, also bevor(!) es zu einer Besamung und in weiterer Folge erfolgreichen Befruchtung kommt, einen Pass für das potenziell aus dem Geschlechtsakt entstehende Kind beantragen.

Auszufüllen und zur Begutachtung bei der zuständigen Behörde (Magistratisches Bezirksamt/Bezirkshauptmannschaft) vorzulegen sind folgende Dokumente:

  • Heiratsurkunde der potenziellen Eltern (alternativ eidesstattliche Partnerschaftsbekundung)
  • Geburtsurkunden der potenziellen Eltern
  • Meldezettel der potenziellen Eltern
  • Staatsbürgerschaftsnachweise der potenziellen Eltern, Großeltern und etwaigen Zeugen des Zeugungsaktes
  • geplantes Geschlecht des Kindes (nachträgliche Änderung: EUR 12,50 Geschlechtsänderungsabgabe)
  • geplanter Name des Kindes (falls noch nicht bekannt, liegt am Bezirksamt eine Liste mit 25 Namen je Geschlecht auf, aus denen randomisiert einer gewählt wird, nachträgliche Änderung: EUR 25,00 Namensänderungsabgabe)
  • voraussichtlicher Zeitpunkt der Befruchtung (plus zwei Ersatztermine, nachträgliche Änderung: EUR 50,00 Vollzugsverzugspönale)

Nach einer kurzen Bearbeitungsfrist von maximal drei Menstruationszyklen wird dann durch die Behörde eine schriftliche Genehmigung für einen Reisepass auf dem Postweg zugestellt. Im Falle der positiven Erledigung steht dem Kinderzeugen nichts mehr im Wege. Eine weitere Rückmeldung während oder nach erfolgtem Akt ist nicht zwingend erforderlich (zumindest nicht außerhalb der Amtszeiten).

Bei negativem Bescheid ist der (ungeschützte) Geschlechtsverkehr selbstverständlich tunlichst zu unterlassen. Schwangerschaften ohne Reisepass (für den Fötus) werden mit Freiheitsentzug bis zu 40 Wochen bestraft.

Wichtige Neuerung: Das Fötalchipping

Sobald das Kind im Mutterleib mittels bildgebender Verfahren – beispielsweise Sonographie – erkennbar ist, wird mittels Punktion ein Chip in den Nacken des Fötus appliziert, der sämtliche für die Sicherheit relevanten personenbezogenen Daten enthält, die man so braucht (Geschlecht, Größe, Blutgruppe, soziale Kontakte, Kontodaten, Freizeitverhalten, etc.).

Den legitimen Einwänden von Datenschützern wurde übrigens selbstverständlich Folge geleistet. Um ein unauthorisiertes Auslesen der Daten zu verhindern, wird an jedes gechipte Baby unmittelbar nach der Geburt ein der Abschirmung dienendes Bleihalsband ausgegeben. Ein Wechseln auf die nächste Größe ist hierbei angeraten, wenn Blau- und Violettfärbungen eine Fläche von mehr als 30 Prozent des Gesichts des Kindes einnehmen.

Bezüglich der Abnahme der Fingerabdrücke und Retina-Scans von Ungeborenen für die Eintragung in den Pass und Speicherung auf den Chip sind die Experten der Homeland Security bis heute uneins, wie dies zu bewerkstelligen sei. Bisherige Experimente mit dokumentenechter Tinte innerhalb der Fruchtblase verliefen bis dato bedingt erfolgreich und führten unter anderem zu erheblichen Einschränkungen bei der Entwicklung der getesteten Föten.

Dies sei zwar hinsichtlich der erhöhten Sicherheit ein durchaus akzeptables Risiko, man forsche aber dennoch an alternativen Methoden, heißt es dazu aus dem US-Heimatschutzministerium.

(Bild: RBS/Montage)
Original bei noxvobiscum.at

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    Geschlechtsänderungsabgabe bzw. Namensänderungsabgabe können keine Abgaben, sondern nur Gebühren sein! Daher korrekt: Geschlechtsänderungsgebühr bzw. Namensänderungsgebühr.
    Erwähnt gehörte aber auch, dass besagte Vollzugsverzugspönale nicht an die öffentliche Hand, sondern wegen der schon geleisteten Arbeit der Werbeindustrie den Standes- bzw. Kassiervereine der beteiligten Künstler (Werbegraphiker) zu entrichten ist.

    • np sagt:

      Vielen Dank für die Infos! Wir werden bei künftigen Berichterstattungen zu diesem Thema noch größere Sorgfalt hinsichtlich der korrekten Nomenklatur der Gebühren pflegen!

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